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   OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 146/16   

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https://dejure.org/2017,36481
OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 146/16 (https://dejure.org/2017,36481)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.09.2017 - 13 LC 146/16 (https://dejure.org/2017,36481)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. September 2017 - 13 LC 146/16 (https://dejure.org/2017,36481)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig - Heranziehung zu Kosten mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar

Sonstiges

  • niedersachsen.de (Terminmitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen die Regelung zur Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn die Gebühren und Auslagen für planmäßige Routinekontrollen erweisen sich nicht als kostendeckend, sondern bleiben teilweise hinter dem Maß des durch sie tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwandes zurück (vgl. die Ausführungen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.4.2016, wiedergegeben auf Blatt 73R der Gerichtsakte des Verfahrens 13 LC 146/16).

    Die Höhe der Sätze als solche fußt auf den regelmäßig durch Runderlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums fortgeschriebenen "Standardisierten Personalkostensätzen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen" in Niedersachsen (vgl. Blatt 75 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16).

    Anlage GOVV zunächst als Pauschalen geregelt waren und die durch die Änderungsverordnung zur GOVV rückwirkend auf den 3. Dezember 2014 den Charakter von Höchstbeträgen erhalten haben, sind erklärtermaßen mit dieser Zielrichtung einer Schonung von "Kleinstbetrieben" kalkuliert und vorgesehen worden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schreiben v. 18.4.2016, Blatt 73R der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16; Begründung zum Entwurf der GOVV 2014 v. 28.10.2014, Blatt 556 der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Anlage GOVV noch durch den Zuschlag für An- und Abfahrten nach § 3 Abs. 2 GOVV abgegolten werden sollen (vgl. die Ermittlung der Zeitaufwandssätze nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO, Blatt 75 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16 und die zugrunde liegenden vom Niedersächsischen Finanzministerium erstellten Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit v. 8.6.2015, Nds. MBl. S. 829), die allein nach dem Zeitaufwand der für die Kontrolle eingesetzten Beschäftigten bemessen werden.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn die Gebühren und Auslagen für planmäßige Routinekontrollen erweisen sich nicht als kostendeckend, sondern bleiben teilweise hinter dem Maß des durch sie tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwandes zurück (vgl. die Ausführungen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.4.2016, wiedergegeben auf Blatt 73R der Gerichtsakte des Verfahrens 13 LC 146/16).

    Die Höhe der Sätze als solche fußt auf den regelmäßig durch Runderlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums fortgeschriebenen "Standardisierten Personalkostensätzen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen" in Niedersachsen (vgl. Blatt 75 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16).

    Anlage GOVV zunächst als Pauschalen geregelt waren und die durch die Änderungsverordnung zur GOVV rückwirkend auf den 3. Dezember 2014 den Charakter von Höchstbeträgen erhalten haben, sind erklärtermaßen mit dieser Zielrichtung einer Schonung von "Kleinstbetrieben" kalkuliert und vorgesehen worden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schreiben v. 18.4.2016, Blatt 73R der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16; Begründung zum Entwurf der GOVV 2014 v. 28.10.2014, Blatt 556 der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 234/16

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

    Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in acht Berufungsverfahren (Az. 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17) am heutigen 27. September 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig ist.
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